Beratungseinsatz - Leo Pflegedienst Bad Wildungen

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Pflegeleistungen





















 










  



Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI



Nach § 37 Abs. 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) müssen Pflegebedürftige in regelmäßigen
Abständen einen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen, wenn sie Pflegegeld beziehen.

Intervall der Inanspruchnahme
Die Beratungseinsätze müssen Pflegebedürftige wie folgt abrufen:


in den Pflegegraden 2 und 3 einmal halbjährlich und
in den Pflegegraden 4 und 5 einmal vierteljährlich





Pflegebedürftige, die dem Pflegegrad 1 zugeordnet sind, können einmal halbjährlich einen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen.
Auch Pflegebedürftige, die die Pflegesachleistung beziehen, können halbjährlich einmal einen Beratungseinsatz abrufen.
Für diese Personenkreise besteht allerdings keine gesetzliche Verpflichtung hierfür.
Fragen Sie am Telefon einfach nach Inna Kromm, dann wissen wir Bescheid!

Die Pflegekasse übernimmt die Vergütung der Beratungseinsätze.






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